Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 2Artikel 4, Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind, und zwar des I. Abschnittes die Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministern, des II. Abschnittes der Bundesminister für Finanzen, des III. Abschnittes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des IV. Abschnittes die in Betracht kommenden Bundesminister betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind, und zwar des römisch eins. Abschnittes die Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministern, des römisch zwei. Abschnittes der Bundesminister für Finanzen, des römisch drei. Abschnittes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des römisch vier. Abschnittes die in Betracht kommenden Bundesminister betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144338
Alte Dokumentnummer
N9192910456E